Er attestierte ihr eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (UA act. 317). Damit vermindert sich das schwere Tatverschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden (vgl. BGE 135 IV 55), wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen erscheint.