C. bewertete die gleichzeitige Intoxikation durch Alkohol und Medikamente als leichtgradig und als Teil der akuten Belastungsstörung. Er stellte bei der Beschuldigten eine vollständig erhaltene Einsichtsfähigkeit fest, erachtete hingegen die Steuerungsfähigkeit als eingeschränkt (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2020, S. 26 = UA act. 370 f.). Er attestierte ihr eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (UA act.