Bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre – hinsichtlich der vollendeten Tat – insgesamt von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäss den gutachterlichen Feststellungen (UA act. 344 ff.) mittelgradig vermindert war. Sie litt zum Tatzeitpunkt an einer akuten Belastungsstörung. Der Gutachter Dr. med. C. bewertete die gleichzeitige Intoxikation durch Alkohol und Medikamente als leichtgradig und als Teil der akuten Belastungsstörung.