sie sich dafür, B. für seine Entscheidung zu bestrafen. Dabei kann ihrem Vorgehen, ohne dass sie dabei bereits eine Tötungsabsicht gehabt haben musste, eine gewisse Planmässigkeit nicht abgesprochen werden: Sie besorgte zwei Messer, verfasste Abschiedsbriefe, verschloss sämtliche Türen und versteckte die Schlüssel sowie das Haustelefon. Sie wählte sodann gezielt einen Zeitpunkt, als sich B. ihr bekanntermassen in der gemeinsamen Wohnung aufhielt, und rief ihn an, damit er dazu kam.