Die Beschuldigte handelte aus subjektiv empfundener Verzweiflung und Existenzangst. Sie wollte B. eine Mitverantwortung für die für sie als ausweglos empfundene Situation geben und ihn moralisch abstrafen (Berufungsbegründung, S. 23). Andernfalls hätte sie ihn nicht mit dem Telefonanruf geweckt und dadurch herbeigerufen. Hintergrund für ihr Handeln war, dass sich B. vor einiger Zeit von ihr getrennt hatte und bereits eine neue Beziehung eingegangen war. Mithin war die Beschuldigte aus egoistischen Gründen nicht bereit, die Entscheidung von B. zu akzeptieren und ihr Leben wieder selbst in die Hand zu nehmen. Stattdessen entschied - 13 -