Die Beschuldigte offenbarte in diesem Moment eine ausserordentliche Gewaltbereitschaft. B. musste in der Folge sowie der damit verbundenen Zunahme der Verletzungen während einer gewissen Dauer Schmerzen ausstehen. Die Tatausführung geht damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus.