Nachdem er sich aus eigener Kraft aus dem Würgegriff befreien konnte, traktierte die Beschuldigte ihn gezielt mit Fusstritten und Faustschlägen, wodurch er weitere Verletzungen im Gesicht und am Körper erlitt (vgl. Untersuchungsprotokoll = UA act. 475 ff.). Ihr war dabei bekannt, dass er relativ frisch am Schlüsselbein operiert worden war. B. konnte die Beschuldigte schliesslich am Boden fixieren und das Eintreffen von Ambulanz und Polizei abwarten. Die Tatausführung muss als absolut überschiessend bezeichnet werden. Die Beschuldigte offenbarte in diesem Moment eine ausserordentliche Gewaltbereitschaft.