4.2.2. Die Beschuldigte stiess B. unvermittelt ein Messer in dessen Brustkorb, als er versuchte, sie von einem (mutmasslichen) Suizidversuch abzuhalten. B. ging davon aus, dass sich die Beschuldigte mit dem Messer, welches sie sich an die Kehle hielt, das Leben nehmen wollte und versuchte, ihr dieses zu entreissen. Die Messerattacke gegen ihn selbst war für ihn nicht voraussehbar und traf ihn völlig überraschend, weshalb er keine Möglichkeit hatte, den Stich abzuwehren. Er hatte auch nicht den geringsten Anlass für diese Attacke geboten, sondern wollte die Beschuldige vielmehr von einem vermeintlich folgenschweren Schritt beschützen.