einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Ihnen kommt vorliegend deshalb keine selbständige Bedeutung zu, weshalb sie durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert werden (BGE 137 IV 113 E. 1.5). Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.