Entgegen der Vorinstanz entfällt jedoch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Das Würgen von B. wie auch die ihm im Rahmen der Auseinandersetzung nebst dem Stich in die Brust zugefügten und versuchten weiteren Körperverletzungen, u.a. durch Fusstritte und Faustschläge, erscheinen aufgrund ihres zeitlich, örtlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs als verbundenes und auf denselben Willensentschluss der Beschuldigten zurückgehendes Geschehen, so dass bei - 11 -