3. Die Beschuldigte hat sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und – was im Berufungsverfahren nicht bestritten worden ist – wegen versuchter Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbots offen bleiben kann, ob nicht richtigerweise von einer vollendeten Freiheitsberaubung auszugehen wäre. Entgegen der Vorinstanz entfällt jedoch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.