Sobald er ihr die letalen Gegenstände entwenden konnte, versuchte sie mit blossen Händen den beabsichtigten oder zumindest in Kauf genommenen Tötungserfolg herbeizuführen. Als sich B. auch dagegen erfolgreich wehren konnte, versuchte die Beschuldigte ihm als letzte Option mit teils gezielten Faustschlägen und Fusstritten zumindest möglichst starke Schmerzen zuzufügen, bis er sie schliesslich vollständig fixieren konnte, um die Ankunft der Polizei abzuwarten. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist mit der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.