Der (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten, B. zu töten respektive ihm zumindest möglichst starke Schmerzen zuzufügen, manifestierte sich im Anschluss an den Messerstich abermals. Gemäss den glaubhaften Aussagen von B. habe die Beschuldigte ihn – als er die beiden Messer unter Kontrolle bringen konnte – heftig gewürgt, so dass er keine Luft mehr bekommen habe. Da er nicht gewusst habe, ob sie von sich aus wieder loslassen würde, habe er sich selbst aus dem Würgegriff befreien müssen. Er habe denn auch Angst gehabt, sie würde ihn erwürgen (UA act. 627 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Kaum habe er sich befreien können, habe die Beschuldigte ihn mit Fusstritten und Faustschlägen –