Sowohl eine relevante heftige Gemütsbewegung als auch eine grosse seelische Belastung fallen ausser Betracht, denn dazu müsste der entsprechende Zustand entschuldbar sein, was vorliegend zu verneinen ist. Die von der Beschuldigten beschriebene Situation nach einer Trennung ist nicht selten und stellt keinen derart schweren und unausweichlichen Konflikt dar, als dass keine alternativen Lösungsstrategien - 10 -