Vielmehr sprechen verschiedene Umstände gegen eine Affekttat. Die Trennung von B. stand nicht kurz bevor, sondern war seit längerer Zeit Realität; ebenso war der Beschuldigten bekannt, dass B. in einer neuen Beziehung lebte; es drohte weder ein Verlust des Arbeitsplatzes noch bestand Wohnungsnot. Selbst wenn sie sich am 12. Juli 2019 in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte, könnte sie sich nicht darauf berufen. Sowohl eine relevante heftige Gemütsbewegung als auch eine grosse seelische Belastung fallen ausser Betracht, denn dazu müsste der entsprechende Zustand entschuldbar sein, was vorliegend zu verneinen ist.