Ob, wie die Vorinstanz ausführte, die Beschuldigte ihren Suizid lediglich inszenierte oder tatsächlich plante, ist für die Beantwortung der Frage, ob sie eventualvorsätzlich handelte, letztlich irrelevant. Vielmehr verdeutlicht ihr Vorgehen die Charakteristika des absichtlichen Tötungsdelikts; eine detaillierte Planung bedarf es dazu nicht, (Eventual-)Vorsatz kann vielmehr auch spontan gefasst werden. Wenn die Beschuldigte ausführen lässt, sie habe sich in einer Ausnahmesituation befunden und im Zustand einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt, ist dies mit dem Geschehenen nicht vereinbar. Vielmehr sprechen verschiedene Umstände gegen eine Affekttat.