Das zweite Messer war dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht in die Auseinandersetzung involviert. Vielmehr musste die Beschuldigte im «Gerangel» um das erste Messer bewusst nach dem zweiten Messer gegriffen haben, um mit diesem sodann auf B. einzustechen. Der Messerstich kann folglich kein «Unfall im Gerangel» gewesen sein, sondern wurde erst dadurch ermöglicht, dass die Beschuldigte das zweite Messer in der laufenden Auseinandersetzung behändigte.