Dies deckt sich insofern mit den Aussagen von B., als dass er nur ein Messer wahrgenommen habe, als er die Wendeltreppe hinuntergekommen sei und zwar jenes am Hals der Beschuldigten. Erst als er mit beiden Händen nach diesem Messer gegriffen habe, um es der Beschuldigten zu entwenden, mitunter vollständig auf dieses Messer fokussiert gewesen sei, müsse sie mit ihrer freien Hand nach dem zweiten Messer gegriffen und damit sogleich ihm in die Brust gestochen haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 ff.). Das zweite Messer war dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht in die Auseinandersetzung involviert.