Dass sie vor dem Eintreffen von B. beide Messer gleichzeitig in den Hängen gehalten habe, mache für sie keinen Sinn (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 f.) und ist auch nicht ersichtlich. Dies deckt sich insofern mit den Aussagen von B., als dass er nur ein Messer wahrgenommen habe, als er die Wendeltreppe hinuntergekommen sei und zwar jenes am Hals der Beschuldigten.