hin, dass bei nur «geringfügig tieferer Eindringtiefe des Tatwerkzeugs oder geringfügig anderer Verlaufsrichtung» ohne Weiteres eine innerhalb kürzester Zeit tödliche Verletzung hätte entstehen können (Gutachten, S. 473 = UA act. 743). Im Übrigen ist ein «Unfall im Gerangel» gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten ohnehin nicht ersichtlich. Ihr zufolge habe das zweite Messer hinter ihr auf dem Tisch gelegen, sie habe es zusammen mit dem ersten Messer für ihren geplanten Suizid bereitgelegt. Dass sie vor dem Eintreffen von B. beide Messer gleichzeitig in den Hängen gehalten habe, mache für sie keinen Sinn (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 f.) und ist auch nicht ersichtlich.