Insofern sie geltend macht, dass diese Verletzung ein «Unfall im Gerangel» und in diesem Sinne zufällig gewesen sei, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Stich erfolgte vielmehr bewusst und in einer zunehmend eskalierenden Situation. Ein in einem solchen Kontext geführter Stich mit einem Messer von einer beträchtlichen Klingenlänge ist weder bezüglich der Wucht kontrollier- noch bezüglich der Richtung steuerbar. Die Gutachter des IRM weisen in diesem Zusammenhang denn auch darauf -9-