Bei derartigen Verletzungen bzw. einem gegen den Brustkorb geführten Messerstich darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod (mindestens) in Kauf genommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4). Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten muss in diesem Zusammenhang zweifellos als schwer bezeichnet werden. Mit ihrem Handeln setzte sie B. einem erheblichen Todesrisiko aus. Insofern sie geltend macht, dass diese Verletzung ein «Unfall im Gerangel» und in diesem Sinne zufällig gewesen sei, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren.