Dass mit einem unter Einsatz eines derartigen Messers in den Brustkorb eines Menschen ausgeführten Stich das Risiko einer tödlichen Verletzung einhergeht, musste sich der Beschuldigten geradezu aufgedrängt haben. Es gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Messerstiche in den Oberkörper, insbesondere in den linken Brustkorb tödliche Verletzungsfolgen verursachen können. Bei derartigen Verletzungen bzw. einem gegen den Brustkorb geführten Messerstich darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod (mindestens) in Kauf genommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2;