Die Beschuldigte stach unvermittelt in die linke Brustkorbseite von B., wobei die Einstichstelle knapp oberhalb der linken Brustwarze, präkordial, d.h. vor dem Herzen, mithin einem lebenswichtigen Organ, lokalisiert war. Das von ihr benutzte Messer wies eine Gesamtlänge von 32 cm und eine Klingenlänge von 19 cm auf (UA act. 596 f.). Dass mit einem unter Einsatz eines derartigen Messers in den Brustkorb eines Menschen ausgeführten Stich das Risiko einer tödlichen Verletzung einhergeht, musste sich der Beschuldigten geradezu aufgedrängt haben.