Kontrolle zu bringen (UA act. 670, 689). Er habe Todesangst verspürt (UA act. 691). Obschon B. in der Berufungsverhandlung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass seine anfänglichen Aussagen zum Tatablauf von Wut, Enttäuschung und Schock begleitet gewesen seien und er nun mit genügend Distanz zu dem Ereignis nicht mehr bestätigen könne, dass die Beschuldigte gezielt in Richtung des Herzens gestochen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 und 10), besteht für das Obergericht an diesem Umstand keine Zweifel, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 2.6. Die Beschuldigte bestreitet, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben.