2.5. Bezüglich des wesentlichen Kerntatablaufs ist auf die konstanten, widerspruchsfreien und detaillierten Aussagen von B. im Vorverfahren abzustellen. Seine Schilderungen sind sachlich, nachvollziehbar und weisen weder Übertreibungen noch unnötige Mehrbelastungen auf. Ebenso kann ein Motiv für eine Falschbelastung ausgeschlossen werden. Seine Schilderungen lassen sich zudem mit den im IRM Gutachten festgehaltenen Verletzungen in Einklang bringen. B. beschrieb, wie er in die Situation von der Beschuldigten involviert worden sei.