Obwohl anhand der festgestellten Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden könne, handle es sich bei Stichen bzw. Schnitten am Brustkorb im Hinblick auf die oben genannten möglichen Folgen aus rechtsmedizinischer Sicht um eine lebensbedrohliche Handlung. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass durch den Angriff bei B. keine unmittelbar tödlichen Verletzungen oder Komplikationen resultiert hätten (UA act. 473). Aufgrund des dynamischen Geschehens sind die anderen Verletzungen, insbesondere die Schnittverletzung am Unterarm, als Abwehrverletzungen zu interpretieren.