befinden würden. Bei nur geringfügig tieferer Eindringtiefe des Tatwerkzeugs oder geringfügig anderer Verlaufsrichtung hätte ohne weiteres eine in kürzester Zeit zum Tode führende Verletzung, beispielsweise eine Eröffnung der Körperhauptschlagader oder des Herzens, entstehen können. Obwohl anhand der festgestellten Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden könne, handle es sich bei Stichen bzw. Schnitten am Brustkorb im Hinblick auf die oben genannten möglichen Folgen aus rechtsmedizinischer Sicht um eine lebensbedrohliche Handlung.