2.4. B. wies gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau (KSA) vom 29. Juli 2019 (Untersuchungsakten [UA] act. 469 ff.) eine frische Stichverletzung im Brustraum, präkordial, Schnittwunden an der Stirn, am linken Unterarm, an der Innenseite der rechten Hand und am rechten Fuss sowie Blutergüsse am Hals, am Rücken sowie am rechten Oberschenkel auf. Sämtliche Hautdurchtrennungen würden die typischen Merkmale einer scharfen Gewalteinwirkung aufweisen (UA act. 471) und könnten aufgrund ihrer Morphologie dem Ereigniszeitraum zugeordnet werden (UA act. 472). Die Gutachter hielten weiter fest, dass mit Blick auf die Verletzungslokalisation am Brustkorb eine Region betroffen gewesen sei, wo sich