Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Messerstichen insbesondere gegen den Oberkörper zu befassen gehabt. Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers ausgeführten Messerstich könne auf vorsätzliche Tötung erkannt werden, beispielsweise bei einem Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, einem gezielten Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer, einem Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. 23.5 cm oder einem Messerstich mit einer Klingenlänge von 8-10 cm mit voller Wucht in den Bauch (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2 mit Hinweisen;