Sie habe die Reaktion von B. auf ihren Suizidversuch nicht vorhersehen können. Nach seinem Eingreifen sei das Geschehen völlig ausser Kontrolle geraten, weshalb es auch nur ansatzweise an einer zielgerichteten Handlung fehle. Die Verletzung von B. sei vielmehr im Zuge einer dynamischen Auseinandersetzung und damit zufällig erfolgt. Es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte eine tödliche Verletzung von B. in Kauf genommen habe. Für den Fall der Bejahung einer Tötungsabsicht bringt sie vor, sie habe aufgrund der sie belastenden Situation und damit in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt (Berufungsbegründung, S. 16, ff.).