2.2. Die Beschuldigte bestreitet den Vorfall vom 12. Juli 2019 im Grundsatz nicht, sieht darin aber lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung und keine versuchte vorsätzliche Tötung. Sie wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie ausführen lässt, keinen raffinierten Plan ausgeheckt zu haben, um ihren ehemaligen Partner möglichst gross zu schädigen. Vielmehr sei ihre Selbsttötung im Fokus gestanden. Die vorinstanzliche Erwägung, sie habe ihren Suizidversuch inszeniert, sei willkürlich. Indizien für eine (eventualvorsätzliche) Tötung von B. fehlten. Sie habe die Reaktion von B. auf ihren Suizidversuch nicht vorhersehen können.