2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte am 12. Juli 2019 B. mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm in der gemeinsamen Wohnung an der X-Strasse in Q. eine Stichverletzung in den linken Brustkorb zufügte. Nicht bestritten ist weiter, dass sie sich zuvor zwei Messer besorgte, die Wohnung verschloss und sämtliche Schlüssel sowie das Haustelefon versteckte. Sie rief B., welcher im oberen Stock schlief, -5-