1. Die Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung, das Strafmass und die Landesverweisung. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich die Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.