2.2. Die Beschuldigte reichte am 21. März 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B. als Auskunftsperson sowie der Beschuldigten fand am 17. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: