9.3. Das Depositum von Fr. 90'000.00 wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auch zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 9.1. und 9.2. verwendet. 10. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten die Restanz des Depositiums zurückzuerstatten und eine entsprechende Abrechnung auszustellen. -4-