5.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur Vernichtung überlassen: - ein Messer «Victorinox», schwarzer Griff - ein Brotmesser «50 […]» -3- 5.3. Die Abschiedsbriefe und -botschaften bleiben in den Verfahrensakten integriert (act. 909 bis 914). 6. 6.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 6.2. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: