5. 5.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und durch das Bezirksgericht vernichtet: - eine Unterhose, grau - ein Büstenhalter, schwarz - eine Jeanshose, blau - ein T-Shirt, schwarz - ein Paar Socken, schwarz - ein Paar Stulpen, schwarz - ein T-Shirt «[…]», blutverschmiert.