3. Die Untersuchungshaft von 89 Tagen (vom 13. Juli 2019 bis zum 9. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Auf die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden, ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird verzichtet.