1. Die Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der versuchten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.