Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.21 (ST.2021.34; StA.2019.2440) Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1969, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Janine Sommer, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Freiheitsberaubung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 8. Juni 2021 Anklage gegen die Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, und versuchter Frei- heitsberaubung. 1.2. Das Bezirksgericht Laufenburg erkannte mit Urteil vom 9. Dezember 2021: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der versuchten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 89 Tagen (vom 13. Juli 2019 bis zum 9. Oktober 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Auf die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden, ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird verzichtet. 5. 5.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen und durch das Bezirksgericht vernichtet: - eine Unterhose, grau - ein Büstenhalter, schwarz - eine Jeanshose, blau - ein T-Shirt, schwarz - ein Paar Socken, schwarz - ein Paar Stulpen, schwarz - ein T-Shirt «[…]», blutverschmiert. 5.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur Vernichtung überlassen: - ein Messer «Victorinox», schwarzer Griff - ein Brotmesser «50 […]» -3- 5.3. Die Abschiedsbriefe und -botschaften bleiben in den Verfahrensakten integriert (act. 909 bis 914). 6. 6.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 6.2. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr Fr. 8'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 40'377.40 c) den Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Fr. 00.00 d) den Kosten für Übersetzungen Fr. 00.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 00.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden Fr. 13'535.85 g) den Spesen von Fr. 1'820.00 h) den anderen Auslagen Fr. 00.00 i) der Anklagegebühr Fr. 2'450.00 Total Fr. 66'165.75 7.2. Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f., g und i im Gesamtbetrag von Fr. 25'788.35 auferlegt. 8. Das Depositum von Fr. 90'000.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7.2. verwendet. 9. 9.1. Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin, Brugg, wird eine Entschädigung von Fr. 37'046.00 (inkl. Fr. 2'648.60 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 9.2. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Roland Miotti, Rechtsanwalt in Brugg, wird eine Entschädigung von Fr. 2'648.60 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 9.3. Das Depositum von Fr. 90'000.00 wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auch zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 9.1. und 9.2. verwendet. 10. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten die Restanz des Depositiums zurückzuerstatten und eine entsprechende Abrechnung auszustellen. -4- 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Januar 2022 beantragte die Beschuldigte, sie sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Sie sei stattdessen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (in Bezug auf den Messer- stich) und versuchter Freiheitsberaubung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung sei sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 bedingt, zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 2.2. Die Beschuldigte reichte am 21. März 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B. als Auskunftsperson sowie der Beschuldigten fand am 17. August 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körper- verletzung, das Strafmass und die Landesverweisung. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich die Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschluss- berufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlech- terungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. 2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte am 12. Juli 2019 B. mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm in der gemeinsamen Wohnung an der X-Strasse in Q. eine Stichverletzung in den linken Brustkorb zufügte. Nicht bestritten ist weiter, dass sie sich zuvor zwei Messer besorgte, die Wohnung verschloss und sämtliche Schlüssel sowie das Haustelefon versteckte. Sie rief B., welcher im oberen Stock schlief, -5- mit ihrem Handy an. Als er die Treppe hinunterkam und sah, dass sie sich ein Messer an die Kehle hielt, versuchte er, ihr dieses zu entreissen, worauf sie ihm mit einem zweiten Messer einen Stich in die linke Brustkorbseite versetzte. In der Folge versuchte B., ihr die beiden Messer zu entreissen. Nachdem ihm dies gelungen war, würgte die Beschuldigte ihn mit beiden Händen. Anschliessend traktierte sie ihn mit Faustschlägen und Fusstritten. Es gelang B., die Beschuldigte auf den Boden zu drücken und zu fixieren und so das Eintreffen von Polizei und Ambulanz abzuwarten. B. hat sich bei diesem Vorfall eine Stichverletzung im linken Brustkorb sowie multiple Schnittverletzungen an beiden Armen und im Gesicht zugezogen. 2.2. Die Beschuldigte bestreitet den Vorfall vom 12. Juli 2019 im Grundsatz nicht, sieht darin aber lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung und keine versuchte vorsätzliche Tötung. Sie wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor, indem sie ausführen lässt, keinen raffinierten Plan ausgeheckt zu haben, um ihren ehemaligen Partner möglichst gross zu schädigen. Vielmehr sei ihre Selbsttötung im Fokus gestanden. Die vorinstanzliche Erwägung, sie habe ihren Suizidversuch inszeniert, sei willkürlich. Indizien für eine (eventualvorsätzliche) Tötung von B. fehlten. Sie habe die Reaktion von B. auf ihren Suizidversuch nicht vorhersehen können. Nach seinem Eingreifen sei das Geschehen völlig ausser Kontrolle geraten, weshalb es auch nur ansatzweise an einer zielgerichteten Handlung fehle. Die Verletzung von B. sei vielmehr im Zuge einer dynamischen Auseinandersetzung und damit zufällig erfolgt. Es fehle an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte eine tödliche Verletzung von B. in Kauf genommen habe. Für den Fall der Bejahung einer Tötungsabsicht bringt sie vor, sie habe aufgrund der sie belastenden Situation und damit in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt (Berufungsbegründung, S. 16, ff.). 2.3. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen für einen Mord gemäss Art. 112 StGB oder einen Totschlag gemäss Art. 113 StGB gegeben wären (vgl. zum Mord BGE 141 IV 61 = Pra 2015 Nr. 68 mit Hinweisen; zum Totschlag: Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2 und 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 3.2) und auch nicht eine bloss schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB vorliegt, mitunter, wenn der Täter vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich schwer verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.1.1 und 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3). -6- Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Messerstichen insbe- sondere gegen den Oberkörper zu befassen gehabt. Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers ausgeführten Messer- stich könne auf vorsätzliche Tötung erkannt werden, beispielsweise bei einem Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, einem gezielten Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer, einem Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. 23.5 cm oder einem Messerstich mit einer Klingenlänge von 8-10 cm mit voller Wucht in den Bauch (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3 be- treffend einen 9.6 cm langen Stichkanal im Bereich der linken Brustwarze sowie 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 betreffend einen wuchtigen und gezielten Stich in den Bauch). 2.4. B. wies gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau (KSA) vom 29. Juli 2019 (Untersuchungsakten [UA] act. 469 ff.) eine frische Stichverletzung im Brustraum, präkordial, Schnittwunden an der Stirn, am linken Unterarm, an der Innenseite der rechten Hand und am rechten Fuss sowie Blutergüsse am Hals, am Rücken sowie am rechten Oberschenkel auf. Sämtliche Hautdurchtrennungen würden die typischen Merkmale einer scharfen Gewalteinwirkung aufweisen (UA act. 471) und könnten aufgrund ihrer Morphologie dem Ereigniszeitraum zugeordnet werden (UA act. 472). Die Gutachter hielten weiter fest, dass mit Blick auf die Verletzungs- lokalisation am Brustkorb eine Region betroffen gewesen sei, wo sich lebenswichtige Organe und grosse Blutleiter in unmittelbarer Nähe -7- befinden würden. Bei nur geringfügig tieferer Eindringtiefe des Tatwerk- zeugs oder geringfügig anderer Verlaufsrichtung hätte ohne weiteres eine in kürzester Zeit zum Tode führende Verletzung, beispielsweise eine Eröffnung der Körperhauptschlagader oder des Herzens, entstehen können. Obwohl anhand der festgestellten Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr abgeleitet werden könne, handle es sich bei Stichen bzw. Schnitten am Brustkorb im Hinblick auf die oben genannten möglichen Folgen aus rechtsmedizinischer Sicht um eine lebensbedrohliche Handlung. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass durch den Angriff bei B. keine unmittelbar tödlichen Verletzungen oder Komplikationen resultiert hätten (UA act. 473). Aufgrund des dynamischen Geschehens sind die anderen Verletzungen, insbesondere die Schnittverletzung am Unterarm, als Abwehrverletzungen zu interpretieren. 2.5. Bezüglich des wesentlichen Kerntatablaufs ist auf die konstanten, widerspruchsfreien und detaillierten Aussagen von B. im Vorverfahren abzustellen. Seine Schilderungen sind sachlich, nachvollziehbar und weisen weder Übertreibungen noch unnötige Mehrbelastungen auf. Ebenso kann ein Motiv für eine Falschbelastung ausgeschlossen werden. Seine Schilderungen lassen sich zudem mit den im IRM Gutachten festgehaltenen Verletzungen in Einklang bringen. B. beschrieb, wie er in die Situation von der Beschuldigten involviert worden sei. Er sei am 12. Juli 2019 gegen 7 Uhr morgens von der Nachtschicht nach Hause gekommen, habe sich schlafen gelegt und sei gegen 13 Uhr von der Beschuldigten auf das Mobiltelefon angerufen worden. Da er sich sicher gewesen sei, sie zuvor unten in der Wohnung gehört zu haben, sei er aufgestanden, um nachzusehen. Als er die Wendeltreppe hinuntergegangen sei, habe er gesehen, dass die Beschuldigte am Esstisch gesessen sei und sich ein grosses Messer an den Hals gehalten habe (UA act. 627 f.). Er habe Blut und kleine Schnittwunden/ Kratzer an ihrem Hals gesehen und sei in Panik geraten. Als er versucht habe, ihr das Messer aus der Hand zu reissen, habe er einen Stich in der Brust verspürt (UA act. 627; 665; 681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Ob sie dieses Messer parat gelegt habe oder bereits in der Hand gehalten habe, könne er nicht mehr sagen, es sei alles sehr schnell gegangen (UA act. 627); es sei sicherlich nicht jenes Messer gewesen, welches sie sich an den Hals gehalten habe (UA act. 689; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Sie habe gezielt in Richtung seines Herzens zugestochen (UA act. 629, 670). Er habe sich nicht schützen können, da er vom Angriff völlig überrascht gewesen sei (UA act. 688: Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Die weiteren Verlet- zungen seien Abwehrverletzungen (UA act. 629; 689). B. präzisierte den Ablauf, indem er angab, dass die Situation erst nach dem Stich in die Brust dynamisch geworden sei, da er versucht habe, beide Messer unter -8- Kontrolle zu bringen (UA act. 670, 689). Er habe Todesangst verspürt (UA act. 691). Obschon B. in der Berufungsverhandlung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass seine anfänglichen Aussagen zum Tatablauf von Wut, Enttäuschung und Schock begleitet gewesen seien und er nun mit genügend Distanz zu dem Ereignis nicht mehr bestätigen könne, dass die Beschuldigte gezielt in Richtung des Herzens gestochen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 und 10), besteht für das Obergericht an diesem Umstand keine Zweifel, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 2.6. Die Beschuldigte bestreitet, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungs- vorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall über- lassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventual- vorsätzliche Tötung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.5 mit Hinweisen). Die Beschuldigte stach unvermittelt in die linke Brustkorbseite von B., wobei die Einstichstelle knapp oberhalb der linken Brustwarze, präkordial, d.h. vor dem Herzen, mithin einem lebenswichtigen Organ, lokalisiert war. Das von ihr benutzte Messer wies eine Gesamtlänge von 32 cm und eine Klingenlänge von 19 cm auf (UA act. 596 f.). Dass mit einem unter Einsatz eines derartigen Messers in den Brustkorb eines Menschen ausgeführten Stich das Risiko einer tödlichen Verletzung einhergeht, musste sich der Beschuldigten geradezu aufgedrängt haben. Es gehört zum Allgemein- wissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, dass Messerstiche in den Oberkörper, insbesondere in den linken Brustkorb tödliche Verletzungs- folgen verursachen können. Bei derartigen Verletzungen bzw. einem gegen den Brustkorb geführten Messerstich darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod (mindestens) in Kauf ge- nommen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4). Die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten muss in diesem Zusammenhang zweifellos als schwer bezeichnet werden. Mit ihrem Handeln setzte sie B. einem erheblichen Todesrisiko aus. Insofern sie geltend macht, dass diese Verletzung ein «Unfall im Gerangel» und in diesem Sinne zufällig gewesen sei, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Stich erfolgte vielmehr bewusst und in einer zunehmend eskalierenden Situation. Ein in einem solchen Kontext geführter Stich mit einem Messer von einer beträchtlichen Klingenlänge ist weder bezüglich der Wucht kontrollier- noch bezüglich der Richtung steuerbar. Die Gutachter des IRM weisen in diesem Zusammenhang denn auch darauf -9- hin, dass bei nur «geringfügig tieferer Eindringtiefe des Tatwerkzeugs oder geringfügig anderer Verlaufsrichtung» ohne Weiteres eine innerhalb kürzester Zeit tödliche Verletzung hätte entstehen können (Gutachten, S. 473 = UA act. 743). Im Übrigen ist ein «Unfall im Gerangel» gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten ohnehin nicht ersichtlich. Ihr zufolge habe das zweite Messer hinter ihr auf dem Tisch gelegen, sie habe es zusammen mit dem ersten Messer für ihren geplanten Suizid bereitgelegt. Dass sie vor dem Eintreffen von B. beide Messer gleichzeitig in den Hängen gehalten habe, mache für sie keinen Sinn (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 24 f.) und ist auch nicht ersichtlich. Dies deckt sich insofern mit den Aussagen von B., als dass er nur ein Messer wahrgenommen habe, als er die Wendeltreppe hinuntergekommen sei und zwar jenes am Hals der Beschuldigten. Erst als er mit beiden Händen nach diesem Messer gegriffen habe, um es der Beschuldigten zu entwenden, mitunter voll- ständig auf dieses Messer fokussiert gewesen sei, müsse sie mit ihrer freien Hand nach dem zweiten Messer gegriffen und damit sogleich ihm in die Brust gestochen haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 ff.). Das zweite Messer war dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht in die Auseinandersetzung involviert. Vielmehr musste die Beschuldigte im «Gerangel» um das erste Messer bewusst nach dem zweiten Messer gegriffen haben, um mit diesem sodann auf B. einzustechen. Der Messer- stich kann folglich kein «Unfall im Gerangel» gewesen sein, sondern wurde erst dadurch ermöglicht, dass die Beschuldigte das zweite Messer in der laufenden Auseinandersetzung behändigte. Ob, wie die Vorinstanz ausführte, die Beschuldigte ihren Suizid lediglich inszenierte oder tatsächlich plante, ist für die Beantwortung der Frage, ob sie eventualvorsätzlich handelte, letztlich irrelevant. Vielmehr verdeutlicht ihr Vorgehen die Charakteristika des absichtlichen Tötungsdelikts; eine detaillierte Planung bedarf es dazu nicht, (Eventual-)Vorsatz kann vielmehr auch spontan gefasst werden. Wenn die Beschuldigte ausführen lässt, sie habe sich in einer Ausnahmesituation befunden und im Zustand einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt, ist dies mit dem Geschehenen nicht vereinbar. Vielmehr sprechen verschiedene Umstände gegen eine Affekt- tat. Die Trennung von B. stand nicht kurz bevor, sondern war seit längerer Zeit Realität; ebenso war der Beschuldigten bekannt, dass B. in einer neuen Beziehung lebte; es drohte weder ein Verlust des Arbeitsplatzes noch bestand Wohnungsnot. Selbst wenn sie sich am 12. Juli 2019 in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte, könnte sie sich nicht darauf berufen. Sowohl eine relevante heftige Gemütsbewegung als auch eine grosse seelische Belastung fallen ausser Betracht, denn dazu müsste der entsprechende Zustand entschuldbar sein, was vorliegend zu verneinen ist. Die von der Beschuldigten beschriebene Situation nach einer Trennung ist nicht selten und stellt keinen derart schweren und unaus- weichlichen Konflikt dar, als dass keine alternativen Lösungsstrategien - 10 - bestünden. Daran ändert nichts, dass die Tat der Beschuldigten im psych- iatrischen Gutachten als Mitnahmesuizid eingestuft wurde, denn die ihr zugrundeliegende seelische Belastung beruhte auf einer Fehleinschätzung der bei objektiver Betrachtungsweise schwierigen, aber nicht ausweglosen Situation. Der (Eventual-)Vorsatz der Beschuldigten, B. zu töten respektive ihm zumindest möglichst starke Schmerzen zuzufügen, manifestierte sich im Anschluss an den Messerstich abermals. Gemäss den glaubhaften Aus- sagen von B. habe die Beschuldigte ihn – als er die beiden Messer unter Kontrolle bringen konnte – heftig gewürgt, so dass er keine Luft mehr bekommen habe. Da er nicht gewusst habe, ob sie von sich aus wieder loslassen würde, habe er sich selbst aus dem Würgegriff befreien müssen. Er habe denn auch Angst gehabt, sie würde ihn erwürgen (UA act. 627 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Kaum habe er sich befreien können, habe die Beschuldigte ihn mit Fusstritten und Faustschlägen – unter anderem gezielt auf das kürzlich operierte Schlüsselbein – traktiert (UA act. 627 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Es liegt auf der Hand, dass die Handlungen der Beschuldigten bewusst und gezielt gegen B. gerichtet waren. Sobald er ihr die letalen Gegenstände entwenden konnte, versuchte sie mit blossen Händen den beabsichtigten oder zumindest in Kauf genommenen Tötungserfolg herbeizuführen. Als sich B. auch dagegen erfolgreich wehren konnte, versuchte die Beschuldigte ihm als letzte Option mit teils gezielten Faustschlägen und Fusstritten zumindest möglichst starke Schmerzen zuzufügen, bis er sie schliesslich vollständig fixieren konnte, um die Ankunft der Polizei abzuwarten. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Sie ist mit der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte hat sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und – was im Berufungsverfahren nicht bestritten worden ist – wegen versuchter Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, wobei aufgrund des Ver- schlechterungsverbots offen bleiben kann, ob nicht richtigerweise von einer vollendeten Freiheitsberaubung auszugehen wäre. Entgegen der Vor- instanz entfällt jedoch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Das Würgen von B. wie auch die ihm im Rahmen der Auseinandersetzung nebst dem Stich in die Brust zugefügten und versuchten weiteren Körperverletzungen, u.a. durch Fusstritte und Faustschläge, erscheinen aufgrund ihres zeitlich, örtlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs als verbundenes und auf denselben Willens- entschluss der Beschuldigten zurückgehendes Geschehen, so dass bei - 11 - einer Gesamtbetrachtung von einer natürlichen Handlungseinheit aus- zugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3 mit Hinweisen). Ihnen kommt vorliegend deshalb keine selbstän- dige Bedeutung zu, weshalb sie durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert werden (BGE 137 IV 113 E. 1.5). Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. 4.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Liegt ein blosser Versuch vor, ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksichtigt. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privi- legierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit andern Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). - 12 - 4.2.2. Die Beschuldigte stiess B. unvermittelt ein Messer in dessen Brustkorb, als er versuchte, sie von einem (mutmasslichen) Suizidversuch abzuhalten. B. ging davon aus, dass sich die Beschuldigte mit dem Messer, welches sie sich an die Kehle hielt, das Leben nehmen wollte und versuchte, ihr dieses zu entreissen. Die Messerattacke gegen ihn selbst war für ihn nicht voraussehbar und traf ihn völlig überraschend, weshalb er keine Möglich- keit hatte, den Stich abzuwehren. Er hatte auch nicht den geringsten Anlass für diese Attacke geboten, sondern wollte die Beschuldige vielmehr von einem vermeintlich folgenschweren Schritt beschützen. Entsprechend erklärte B., dass seine linke Körperseite «offen», d.h. schutzlos gewesen sei, da er sich lediglich auf das Messer am Hals der Beschuldigten konzentriert habe (UA act. 688). Er habe nicht gesehen, wie die Beschuldigte ein zweites Messer behändigte, sondern erst den Stich in die Brust gespürt (UA act. 629, 688). Die Beschuldigte nutzte somit die wehrlose Position von B. sowie die Arglosigkeit und die Hilfsbereitschaft ihres ehemaligen Lebenspartners aus. Damit offenbarte sie ein hohes Mass an Skrupellosigkeit. B. erlitt eine 10 bis 15 cm tiefe Stichverletzung in der linken Brustkorbhälfte. Im Zuge eines dynamischen Tatgeschehens gelang es ihm schliesslich, der Beschuldigten beide Messer abzunehmen, wobei er multiple Schnittwunden an der rechten Hand sowie am linken Unterarm sowie der Stirn erlitt. Die Beschuldigte liess danach jedoch nicht von ihm ab, sondern würgte ihn mit beiden Händen, bis dieser kurzzeitig keine Luft mehr bekam. Nachdem er sich aus eigener Kraft aus dem Würgegriff befreien konnte, traktierte die Beschuldigte ihn gezielt mit Fusstritten und Faustschlägen, wodurch er weitere Verletzungen im Gesicht und am Körper erlitt (vgl. Untersuchungsprotokoll = UA act. 475 ff.). Ihr war dabei bekannt, dass er relativ frisch am Schlüsselbein operiert worden war. B. konnte die Beschuldigte schliesslich am Boden fixieren und das Eintreffen von Ambulanz und Polizei abwarten. Die Tatausführung muss als absolut überschiessend bezeichnet werden. Die Beschuldigte offenbarte in diesem Moment eine ausserordentliche Gewaltbereitschaft. B. musste in der Folge sowie der damit verbundenen Zunahme der Verletzungen während einer gewissen Dauer Schmerzen ausstehen. Die Tatausführung geht damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Die Beschuldigte handelte aus subjektiv empfundener Verzweiflung und Existenzangst. Sie wollte B. eine Mitverantwortung für die für sie als ausweglos empfundene Situation geben und ihn moralisch abstrafen (Berufungsbegründung, S. 23). Andernfalls hätte sie ihn nicht mit dem Telefonanruf geweckt und dadurch herbeigerufen. Hintergrund für ihr Handeln war, dass sich B. vor einiger Zeit von ihr getrennt hatte und bereits eine neue Beziehung eingegangen war. Mithin war die Beschuldigte aus egoistischen Gründen nicht bereit, die Entscheidung von B. zu akzeptieren und ihr Leben wieder selbst in die Hand zu nehmen. Stattdessen entschied - 13 - sie sich dafür, B. für seine Entscheidung zu bestrafen. Dabei kann ihrem Vorgehen, ohne dass sie dabei bereits eine Tötungsabsicht gehabt haben musste, eine gewisse Planmässigkeit nicht abgesprochen werden: Sie besorgte zwei Messer, verfasste Abschiedsbriefe, verschloss sämtliche Türen und versteckte die Schlüssel sowie das Haustelefon. Sie wählte sodann gezielt einen Zeitpunkt, als sich B. ihr bekanntermassen in der gemeinsamen Wohnung aufhielt, und rief ihn an, damit er dazu kam. Bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre – hinsichtlich der vollendeten Tat – insgesamt von einem schweren Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist hingegen zu berück- sichtigen, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäss den gutachterlichen Feststellungen (UA act. 344 ff.) mittelgradig vermindert war. Sie litt zum Tatzeitpunkt an einer akuten Belastungsstörung. Der Gutachter Dr. med. C. bewertete die gleichzeitige Intoxikation durch Alkohol und Medikamente als leichtgradig und als Teil der akuten Belastungsstörung. Er stellte bei der Beschuldigten eine vollständig erhaltene Einsichtsfähigkeit fest, erachtete hingegen die Steuerungs- fähigkeit als eingeschränkt (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2020, S. 26 = UA act. 370 f.). Er attestierte ihr eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (UA act. 317). Damit vermindert sich das schwere Tat- verschulden zu einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tat- verschulden (vgl. BGE 135 IV 55), wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 8 Jahren als angemessen erscheint. Da es vorliegend bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestands- mässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 E. 3.6). Auch wenn aufgrund des Messerstichs in den linken Brustkorb keine akute und damit unmittelbare Lebensgefahr für B. bestanden hat, handelt es sich dennoch um eine objektiv lebensgefährliche Verletzung und muss dementsprechend der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, mithin der Tod, als nahe bezeichnet werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gutachten des IRM, welches den Messerstich in den linken Brustkorb als lebensbedrohliche Handlung qualifizierte und festhielt, dass es rein dem Zufall zu verdanken sei, dass durch den Messerstich bei B. keine unmittelbar tödlichen Verletzungen oder Komplikationen resultiert seien (Gutachten, S. 5 = UA act. 473). Die Beschuldigte verhinderte den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung nicht aktiv. Im Gegenteil attackierte sie B. weiter, nachdem er bereits erheblich verletzt war. Die Stichverletzung musste chirurgisch notfallversorgt werden; B. war einen Tag hospitalisiert (UA act. 488) und bis zum 24. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (UA - 14 - act. 504). Obwohl es letztlich allein dem Zufall geschuldet war, dass B. keine tödlichen Verletzungen erlitten hat, ist der Unterschied zwischen der von der Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausge- bliebenen Erfolg ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch die Beschuldigte. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung der mittel- gradig verminderten Schuldfähigkeit auf 5 Jahre und somit das untere Ende des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung, die zu einer Unterschreitung des ordentlichen Straf- rahmens führen würde, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zwar bestritt sie das Zufügen des Messerstichs nicht. Sie wies jedoch jegliche Verant- wortung zurück und machte im Kerngeschehen ein Blackout geltend. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor. Zudem ist ein Geständnis, in welchem ein Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht straf- mindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Weiter ist weder von Einsicht noch Reue auszugehen. Einsicht bedeutet, dass eigenes Fehlverhalten erkannt und bereut wird. Wird, wie vorliegend, das erstellte Fehlverhalten bestritten bzw. werden Erinnerungslücken geltend gemacht, besteht kein Raum für eine wahre und nachhaltige Einsicht. Insoweit sie wiederholt beteuert, wie leid ihr alles tue, geht dies nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus, was sich neutral auswirkt. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörte, ledig, kinderlos und lebt seit der Haftentlassung alleine (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 ff.). Sie besitzt eine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) und arbeitet seit 2012 bei der Bäckerei D. in einem Pensum von aktuell 60 %, wobei ihr auf Ende August die Kündigung ausgesprochen wurde. Mithin liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. - 15 - 4.4. Zusammenfassend wäre bereits für die versuchte vorsätzliche Tötung eine dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine zusätzliche Erhöhung der Freiheitsstrafe oder eine zusätzliche Ausfällung einer Geldstrafe für die versuchte Freiheits- beraubung nicht infrage. Vielmehr bleibt es bei der von der Vorinstanz aus- gesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren, welche unter dem ordentlichen Strafrahmen von Art. 111 StGB liegt und sich auch unter Berücksichtigung eines blossen Versuchs sowie der mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit als sehr mild erweist. 4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist zu vollziehen. 4.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 89 Tagen (13. Juli 2019 bis 9. Oktober 2019) ist der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Die Vorinstanz hat trotz gutachterlicher Empfehlung und attestierter Rückfallgefahr (Gutachten, S. 27 = UA act. 371 f.) darauf verzichtet, eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme anzuordnen. Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat und in diesem Punkt auch keine Anschlussberufung erfolgt ist, hat es damit sein Bewenden, denn die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstiesse gegen das Verschlechterungsverbot (BGE 148 IV 89). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung der Landes- verweisung zu verzichten und begründet dies mit einem schweren persönlichen Härtefall und einem überwiegenden privaten Interesse an ihrem Verbleiben in der Schweiz. - 16 - 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Diese Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 6.4. Die Beschuldigte, geboren am tt.mm.1969, ist deutsche Staatsangehörige. Sie reiste am tt.mm.2012, d.h. im Alter von 43 Jahren, in die Schweiz ein (MIKA Akten = UA act. 747). Im Tatzeitpunkt (12. Juli 2019) lebte sie somit erst seit 7 Jahren in der Schweiz. Sie besuchte sämtliche Schulen in Deutschland, absolvierte ihre Lehre als Speditionskauffrau im elterlichen Betrieb und war bis zu ihrem Umzug im Jahre 2012 in die Schweiz im deutschen Arbeitsmarkt vollständig integriert. Ihre Anstellung in Deutsch- land kündigte sie erst wegen des Wegzugs in die Schweiz (UA act. 9). Ihre Mutter und ihre Schwester, zu welchen sie einen regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. [Dauer-]Besuchsbewilligung in JVA Lenzburg für E. und F., UA act. 796 und 800), leben in Deutschland. Nebst Bekannten aus dem Arbeitsumfeld verfügt sie über kein weiteres soziales Netz in der Schweiz. Mithin ist ihre Integration in der Schweiz nicht über das mit dem hiesigen Aufenthalt einhergehende und zu erwartende Mass hinausgegangen. Unter diesen Umständen würde eine Landesverweisung entgegen der Beschuldigten nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen, wie dies bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Personen oder solchen mit einem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz der Fall wäre. Dass - 17 - die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Sprach- hindernisse bestehen schliesslich nicht. Dieser Umstand sowie ihre Ausbildung, ihre bisher lückenlose Berufserfahrung, ihr Alter und ihre Gesundheit erlauben es ihr, sich wieder in ihrem Heimatland zu integrieren. Ein beruflicher Neuanfang in Deutschland ist ihr ohne Weiteres zumutbar. Eine allfällige Psychotherapie kann problemlos auch dort weitergeführt werden. Die Lebensverhältnisse in Deutschland weichen von jenen in der Schweiz nicht wesentlich ab. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessen- abwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigten, die nunmehr seit 10 Jahren in der Schweiz lebt und sich hier entsprechend – wenn auch nicht überdurchschnittlich – integriert hat, ist ein persönliches Interesse an einem Verbleib nicht abzusprechen. Indessen hat sie mit der von ihr zum Nachteil von B. begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung in schwerwiegender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Es handelt sich um eine sehr schwere Straftat, welche gegen ein hochwertiges Rechtsgut gerichtet war. Ihr Verschulden wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berück- sichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit – nicht mehr leicht bis mittelschwer und es wird eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Im Gutachten wird zudem von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr in einer erneuten Trennungs-/Krisensituation ausgegangen (siehe Gutachten, S. 27 = UA act. 371). Entsprechend hoch ist nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz zu veranschlagen. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich, zumal eine Resozialisierung in Deutschland oder gegebenenfalls einem anderen EU- Land intakt ist und ihren psychischen Problemen auch in Deutschland angemessen Rechnung getragen werden kann. Auch das FZA steht vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Beschuldigte hat eine sehr schwere Straftat begangen. Entsprechend hoch erscheint die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumal von einem nicht unerheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist (siehe dazu oben). Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte der Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz eine schwere Straftat begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). - 18 - 6.5. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und dem FZA gerechtfertigt und deshalb mit der Vorinstanz anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz von der Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehenden Bindungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht bilden keinen Freipass für Straftaten. 6.6. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht in Frage (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung). 7. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB die Einziehung und Vernichtung der beiden Messer («Victorinox» und «50 […]») sowie von verschiedenen Kleidungsstücken angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und somit nicht zu überprüfen ist. Die Vorinstanz ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der eingezogenen Messer erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den Messern um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz der Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung - 19 - nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch der Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe aktuell z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung der Messer abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch die Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Bei den diversen weiteren eingezogenen Gegenständen handelt es sich offensichtlich um Beweismittel (Kleider der Beschuldigten sowie von B.; Abschiedsbriefe). Mit der Rechtskraft des Strafurteils fällt der Beschlag- nahmegrund dahin, weshalb die beschlagnahmten Beweismittel an sich ebenfalls den jeweiligen Berechtigten auf deren Verlangen hin heraus- zugeben gewesen wären. Keine Rolle spielt, ob die Beschuldigte und B. der Einziehung zugestimmt haben oder nicht (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 14 = vorinstanzliche Akten [VA] act. 971). Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insoweit einen für sie günstigeren Entscheid, als dass nebst dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung kein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergeht. Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass die nebst dem Messerstich erfolgten (versuchten) Körperverletzungen durch die versuchte vorsätzliche Tötung konsumiert werden. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen. Mithin wird der vorinstanzliche Entscheid nur unwesentlich abgeändert, zumal es bei der Freiheitsstrafe von 4 Jahren bleibt bzw. diese ohne Geltung des Verschlechterungsverbots sogar noch höher ausgefallen wäre. Unter diesen Umständen sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). - 20 - 8.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf die anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 9'459.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar entfällt nebst dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein solcher wegen versuchter schwerer Körperverletzung (siehe dazu oben). Es ergeht aber kein Freispruch. Ihr sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb vollumfänglich auf- zuerlegen. 8.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung (inkl. Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers aus derselben Kanzlei) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurück- zukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.5. Die Beschuldigte hat im Sinne einer Ersatzmassnahme eine Sicherheits- leistung in der Höhe von Fr. 90'000.00 geleistet (Art. 238 StPO). Diese ist freizugeben bzw. zur Deckung sämtlicher erst- und zweit- instanzlicher Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Vertei- digung) zu verwenden, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe ange- treten hat (Art. 239 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Ein allfälliger Überschuss ist der Beschuldigten zurückzuerstatten. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 21 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 89 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - eine Unterhose, grau, - ein Büstenhalter, schwarz, - eine Jeanshose, blau, - ein T-Shirt, schwarz, - ein Paar Socken, schwarz, - ein Paar Stulpen, schwarz, - ein T-Shirt «[…]»; - ein Messer «Victorinox», schwarzer Griff, - ein Brotmesser «[…] 50». Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Die Abschiedsbriefe und -botschaften werden der Beschuldigten zurückgegeben. Sie können von der Beschuldigten innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der vorinstanzlichen Gerichtskanzlei abgeholt werden. - 22 - Bei unbenutztem Ablauf trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'459.00 auszu- richten. 5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 25'788.35 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'450.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'377.40 auszurichten (inkl. auf Rechtsanwalt Miotti entfallende Entschädigung). 6. Die Sicherheitsleistung von Fr. 90'000.00 wird freigegeben und zur Deckung sämtlicher erst- und zweitinstanzlicher Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung und Gutachtenskosten) verwendet, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat. Das Amt für Justizvollzug wird darum ersucht, das Obergericht zu informieren, sobald die Beschuldigte die Freiheitsstrafe angetreten hat. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten nach Strafantritt und Deckung sämtlicher erst- und zweitinstanzlicher Verfahrenskosten eine allfällige Restanz auszuhändigen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 23 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz