Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ist die Vorinstanz jedoch – wie schon wiederholt in früheren Fällen – erneut ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten mangels einer gesetzlichen Grundlage keine zusätzlichen Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt werden können. Bei einer mangelnden gesetzlichen Grundlage für eine Unterscheidung zwischen einem Entscheid im Dispositiv und einem vollständig begründeten Entscheid gilt dies selbstredend auch, wenn bereits im Entscheid im Dispositiv eine erhöhte Gebühr für den begründeten Entscheid mit einer Reduktion bei ausbleibendem, vollständig begründetem Entscheid festgelegt wird.