4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Diese Busse befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse. Sie erscheint unter Berücksichtigung der leichtfertig in Kauf genommenen, nicht unerheblichen Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch die Eisplatten auf der Plane, die schliesslich auf die Autobahn A1 herabfielen, und dem nicht zu bagatellisierenden Verschulden des Beschuldigten als sehr mild.