Nachdem ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer härteren rechtlichen Qualifikation führen würde, hat es jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sein Bewenden.