Angesichts des bloss teilweisen Entfernens von Schnee sowie Eis von der Plane hat der Beschuldigte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Aufgrund der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung und mangels besonderer Gegenindizien ist das Verhalten als rücksichtslos zu qualifizieren. Entsprechend hätte ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch den Gebrauch eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG vorgeht, erfolgen müssen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 f. mit Hinweisen). - 10 -