29 SVG als grundlegende und für die Verkehrssicherheit elementare Vorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Herabfallende Eisplatten können andere Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen veranlassen oder diese direkt treffen und dabei unter Umständen sogar die Windschutzscheibe durchbrechen. Die Gefahr ist auf Autobahnen bei hohen Geschwindigkeiten entsprechend höher. Angesichts des bloss teilweisen Entfernens von Schnee sowie Eis von der Plane hat der Beschuldigte eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen.