3.4. Der Lastwagen mit Sachentransportanhänger des Beschuldigten, von dessen Plane sich auf der Autobahn A1 Eisplatten lösten und auf die Fahrbahn herunter gefallen sind, war offensichtlich nicht so unterhalten, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Dadurch hat der Beschuldigte Art. 29 SVG als grundlegende und für die Verkehrssicherheit elementare Vorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.