Im Übrigen lassen sich beide Erkenntnisse überprüfen. Ob die fraglichen Beweismittel einen Sachschaden durch Eisplatten zu beweisen vermögen würden, wäre im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu entscheiden, kann aber vorliegend offen bleiben (siehe vorstehend). Nur weil sich nach Dafürhalten des Beschuldigten mit diesen Beweismitteln ein durch ihn verursachter Sachschaden im vorliegenden Fall nicht beweisen lasse, sind die Beweismittel offensichtlich nicht untauglich. -9-