sowie des Polizisten und der Reparaturkostenvoranschlag zum Beweis untauglich sein sollten, führt der Beschuldigte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Der Polizeirapport ist ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2). Eine Einvernahme des rapportierenden Polizisten hatte der Beschuldigte denn auch nie beantragt. Im Übrigen lassen sich beide Erkenntnisse überprüfen.