Ein Beweismittel ist nur ungeeignet, wenn es offensichtlich untauglich ist und daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.1). Wieso der Polizeirapport, auf welchen die Vorinstanz nur hinsichtlich «Beobachtungen und Feststellungen» des Polizisten (in casu im Wesentlichen die Lokalisation des Orts des Unfalls gemäss Zeugen auf den 94. Autobahnkilometer sowie die herausgesuchten Wetterdaten der nächstgelegenen Wetterstation), nicht aber hinsichtlich Aussagen des Beschuldigten oder des Zeugen B. abgestellt hat, die dazugehörenden Fotodokumentationen des Zeugen